Startseite national/kantonal Motion massgebendes Einkommen Verbilligung Krankenkassen
1. Mai Feier 2012

Die diesjährige 1. Mai-Feier der Bezirke Bremgarten und Muri findet in der Pflegi Muri (Restaurant Benedikt) statt.

17.00 Uhr Festbeginn

17.30 Uhr Ansprachen:
- Yvonne Feri, Nationalrätin
- Jeanette Egli, Landesvorstand vpod
- Flurin Burkard, Grossrat Waltenschwil

Moderation/Begrüssung: Philipp HJenni, Präsident SP Freiamt.

 
Grundbuchamt: Bünzen oder Wohlen?

Leserbrief von Thomas Leitch-Frey

Die Grundsatzfrage lautet: Soll ein Grundbuchamt in einem Zentrum liegen oder aus Kostengründen dort angesiedelt werden, wo die Räumlichkeiten möglichst günstig sind? Vermutlich am 8.Mai wird der Grosse Rat entscheiden, ob die zusammengelegten Grundbuchämter der Bezirke Bremgarten und Muri in Wohlen oder Bünzen stehen sollen. Die vorberatende Kommission hat sich aus Kostengründen knapp für die Unterbringung in einem Zweckbau der Landi Freiamt in Bünzen, in welchem landwirtschaftliche Produkte verkauft werden, entschieden. Die Alternative ist ein moderner Neubau, die Casa Güpf, in Wohlen mit lichtdurchfluteten Arbeitsplätzen an grossen Fenstern. Beide Objekte bieten vergleichbar viel Platz, in Wohlen sind es 551 m2, in Bünzen 545 m2. In den bescheideneren Räumlichkeiten der Landi Freiamt fallen für den Einbau eines Treppenlifts und eine behindertengerechte Toilette zusätzlich Kosten von Fr. 60 000.- an, die der Kanton trägt, das Objekt der Landi in Bünzen ist über 15 Jahre hinweg aber jährlich 40 000 Franken günstiger. Für mich greift die Kostenfrage zu kurz, denn punkto Qualität und Ausbaustandard hat die moderne Casa Güpf in Wohlen klar die Nase vorn. Gemäss Richtplan gehören öffentliche Einrichtungen in regionale Zentren und Wohlen gilt als regionales Zentrum im Freiamt. Damit ist für mich auch die Grundsatzfrage entschieden: Ein Grundbuchamt gehört in ein Zentrum! Kaum jemand kommt schliesslich auf die Idee, andere Dienstleistungsstellen der Verwaltung aus den Städten aufs Land zu verlagern, bloss weil die Kosten dort etwas geringer sind. Ich werde mich, wie der Regierungsrat, für den Standort Wohlen einsetzen .

Thomas Leitch-Frey, SP Grossrat, Wohlen

 
Nationalratswahlen 2011 - Super Resultat für Thomas Leitch-Frey!

Mit 27'993 Stimmen hat Thomas Leitch-Frey ein sehr gutes Ergebnis bei den Nationalratswahlen erzielt! Sie SP Wohlen gratuliert recht herzlich zum hervorragenden Abschneiden. Sein langjähriger Einsatz im Grossen Rat für gute Lösungen hat in seinem Wahlresultat Wirkung gezeigt. Insbesondere sein Abschneiden im Bezirk Bremgarten war grandios.

Die SP Aargau konnte ihren Wähleranteil leicht ausbauen und ihre drei Sitze halten. Angesichts der fehlenden Listenverbindungen kann dieses Abschneiden als grosser Erfolg verbucht werden. Durch die Wahl von Pascale Bruderer Wyss in den Ständerat wird Yvonne Feri nachrücken und mit dem 5. Platz auf der Liste der SP Aargau nimmt Thomas Leitch-Frey nun den ersten Ersatzplatz ein und den Einzug in den Nationalrat um wenige hundert Stimmen verpasst.

Die SP Wohlen gratuliert Thomas Leitch-Frey zu seinem Abschneiden und dankt ihm recht herzlich für seine gute Arbeit im Grossen Rat und seinen Einsatz für die Aargauer Bevölkerung.

 
Motion massgebendes Einkommen Verbilligung Krankenkassen PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 21. März 2007 um 08:49 Uhr
Motion Thomas Leitch-Frey, Wohlen, vom 21. März 2007 betreffend Berechnung des massgebenden Einkommens zur Krankenkassenverbilligung. Download

Text:

Der Regierungsrat wird eingeladen, §16 des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG, SAR 832.10), so zu ändern, bzw. zu ergänzen, dass steuerliche Abzüge, welche die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht tangieren zum massgebenden Jahreseinkommen aufgerechnet werden. Dafür soll der im Dekret
über den Anspruch auf  Prämienverbilligung (DAP) massgebende Prozentsatz, wonach der Anspruch auf Verbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht, wenn die Richtprämien 11 % des massgebenden Einkommens gemäss § 16 EG KVG übersteigen,  gesenkt werden.

Begründung:

Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) sieht vor, dass Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt werden können. Übersteigen die Richtprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung - Fr. 2'950 je erwachsene Person und Fr. 800 je Kind - 11 % des massgebenden Einkommens, besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung.  §16 Absatz 1 des EG KVG regelt das massgebende Einkommen zur Bemessung von Krankenkassenverbilligung wie folgt:

§ 16
1 Das massgebende Einkommen besteht aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens.

Diese Bemessungsgrundlage führt dazu, dass auch Personen Krankenkassenverbilligung erhalten, die ihr steuerbares Einkommen durch hohe Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren in der 2. Säule, Einzahlungen in die Säule 3a,  Liegenschaftsunterhaltskosten bzw. Schuldzinsen und weiteren Steueroptimierungsmöglichkeiten, so weit reduzieren, dass die massgebende Limite für Prämienverbilligungen unterschritten wird. Dies aber ist nicht der sozialpolitische Sinn und Zweck der Prämienverbilligung.

Einzahlungen in die Säule 3a oder der Einkauf fehlender Beitragsjahre in der zweiten Säule entsprechen faktisch einer Umlagerung von Vermögensbestandteilen, die zwar zu einer Reduktion des steuerbaren Einkommens führen, die jedoch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht reduzieren und nicht dazu führen, dass diese Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Noch krasser sind die Fälle, bei denen hohe Liegenschaftsunterhaltskosten oder hohe Schuldzinsen zu einem Anspruch auf Prämienverbilligung führen. Hier führen Prämienverbilligungen faktisch zu einer zusätzlichen Subventionierung von Hausrenovationen und einer Schuldenmacherei, was offenkundig nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist.

Abzüge, die eigentlich die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht tangieren, müssen daher wieder aufgerechnet werden, das Umgekehrte gilt für Minderungen von entsprechenden Einkommensbestandteilen. Es sind deshalb Aufrechnungen des sogenannt massgebenden Jahreseinkommens nötig, um möglichst nahe an die effektive wirtschaftliche Leistungskraft des Antragsstellers heranzukommen.

Werden diese Aufrechnungen für die Anspruchsberechtigung berücksichtigt, so  können die Prämienverbilligungsbeiträge künftig stärker auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen abgestimmt werden und ein Missbrauch ist nicht mehr möglich. Es werden zudem finanzielle Mittel frei, um sie denjenigen Versicherten auszurichten, welche sie wirklich nötig haben.

Solche Korrekturen des steuerbaren Einkommens sind denn auch in verschiedenen Kantonen eine Selbstverständlichkeit:

Im Kanton Baselland wird das massgebende Einkommen zur Prämienverbilligung im Einführungsgesetz KVG wie folgt berechnet:
§ 9 Massgebendes Jahreseinkommen
1 Das massgebende Jahreseinkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen vermehrt um
a. die Steuerfreibeträge auf Renten,
b. die Kinderabzüge für volljährige Kinder,
c. 20% des steuerbaren Reinvermögens,
d. die Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren in der 2. Säule,
e. die Liegenschaftsunterhaltskosten, die den Pauschalabzug übersteigen,
f. die Einzahlungen in die Säule 3a bis zur maximalen Höhe des Abzuges gemäss
   Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 13. November 1985 über die
   steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
   (BVV3),  sowie vermindert um
g. nicht gesondert besteuerte Kapitalabfindungen,
h. versteuerte Kinderunterhaltsbeiträge.

Im Kanton Solothurn legt der Regierungsrat die Korrekturfaktoren des steuerbaren Einkommens und den prozentualen Anteil des steuerbaren Vermögens in der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV)
wie folgt fest.

§ 5.7) Massgebendes Einkommen
Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen entspricht
dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berücksichtigung
der folgenden Einkommensvariablen:

a) Aufrechnung der Pension zu 100%;
b) Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;
c) Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren;
d) Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen;
e) Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge
(Säule 3a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstabzuges
gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
(BVV 3);
f) Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten;
g) Anrechnung eines Sozialabzuges von Fr. 6'600.-- pro Kind, für dessen
Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommen muss;
h) Anrechnung von 20% des satzbestimmenden Vermögens.

 
Download

 
© 2012 SP Wohlen